Erwägungsgrund 8 32002R2375
Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2002, verhältnismäßig hoch anzusetzen