Art. 10 Abs. 1 32020R0672VERORDNUNG (EU) 2020/672 DES RATES vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch
Die Kommission trifft mit der Europäischen Zentralbank die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Modalitäten.
Art. 8 Abs. 1 32010R0407Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Maßnahmen mit der EZB.
Art. 6 32002R0332Die im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands gewährten Darlehen können zur Konsolidierung eines von der Europäischen Zentralbank im Rahmen der sehr…
Art. 3 Abs. 4 32007D0860BESCHLUSS DES RATES vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (2007/860/EG)
Die Mittel werden an die Banque du Liban ausgezahlt und sind ausschließlich zur Deckung des Finanzierungsbedarfs Libanons bestimmt.