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Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Maßnahmen mit der EZB.
Der begünstigte Mitgliedstaat eröffnet für die Verwaltung des von der Europäischen Union erhaltenen mittelfristigen finanziellen Beistands ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Die Tilgungssumme samt der im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen überweist er vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB.
Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist der Europäische Rechnungshof befugt, im begünstigten Mitgliedstaat alle Finanzkontrollen und -prüfungen vorzunehmen, die er im Hinblick auf die Verwaltung dieses Beistands für notwendig hält. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist insbesondere befugt, ihre Beamten oder ordnungsgemäß befugte Vertreter in den begünstigten Mitgliedstaat zu entsenden, damit diese dort alle technischen oder finanziellen Kontrollen oder Prüfungen vornehmen, die sie im Hinblick auf diesen Beistand für erforderlich hält.
Für die Verwaltung des von der Gemeinschaft erhaltenen mittelfristigen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein besonderes Konto bei seiner…
Die Europäische Zentralbank trifft die für die Verwaltung der Darlehen erforderlichen Maßnahmen. Die Mittel werden nur für die Zwecke des Artikels 1 ausgezahlt.
Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der Europäische Rechnungshof das Recht,…
Eine solide Verwaltung des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von größter Bedeutung. Daher sollte auch in dieser Verordnung unbeschadet des Artikels 27…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der…
Die Vorschriften für bestimmte Aspekte des Finanzmanagements des finanziellen Beistands der Gemeinschaft sollten präzisiert werden. Aus operativen Gründen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.