Erwägungsgrund 6 32002R0332
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates wurde zu diesem Zweck ein einheitliches System des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten eingeführt.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates wurde zu diesem Zweck ein einheitliches System des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten eingeführt.