Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verwendung folgender Netze und Netzteile ist verboten: a) außer in den ICES-Gebieten V und VI Steerte und/oder Tunnel von Schleppnetzen, Baumkurren ausgenommen, mit einer Maschenöffnung von mehr als 55 mm, deren Netztuch nicht aus Einfachzwirn mit einer Garnstärke von maximal 6 mm oder aus Doppelzwirn mit einer Stärke von maximal 4 mm je Einzelzwirn gearbeitet ist; b) Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerten des Maschenöffnungsbereichs 70 bis 89 mm, die im Steertumfang mehr als 120 Maschen aufweisen, Verbindungsstellen und Laschverstärkungen ausgenommen; c) Grundschleppnetze mit Maschen, deren vier Seiten nicht nahezu gleich lang sind; d) Grundschleppnetze, an denen ein Steert mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm auf andere Weise angebracht ist als in den vorderen Teil des Netzes eingenäht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.