Erwägungsgrund 4 32002R0494
Diese technischen Maßnahmen bleiben bis 1. März 2002 in Kraft. Bis dahin wird jedoch die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht abgeschlossen sein. Eine Unterbrechung in der Anwendung der Maßnahmen aber würde dem Seehechtbestand ernsten Schaden zufügen.