§ 12 Abs. 2 SächsLSchiedRehaVOSächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
Für die übrigen Mitglieder richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die Vertragspartei, die sie vertreten, nach den dort geltenden Regelungen.
Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 14 Buchst. a SN-12361Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Pflegeausschußverordnung
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Beteiligten, die sie…
Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 SN-5345Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen
Entstehen, Höhe, Erlöschen, Fälligkeit, Verzinsung und Zahlungsweise der Leistungen an Mitglieder und andere Bezugsberechtigte sowie die Erstattung zu Unrecht…
§ 10 Abs. 2 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand nach den bestehenden Regelungen der Beteiligten, die sie…