Art. 36 32026R1388VERORDNUNG (EU) 2026/1388 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2026 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 (Text von Bedeutung für den EWR)
Jegliche Entscheidungen der Behörden im Rahmen der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse oder Unterlassungen der Behörden, diese Befugnisse…
Art. 13 32005R0396VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Entscheidungen oder Unterlassungen der Behörde im Rahmen der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse können von der Kommission aus eigener Initiative…
Art. 74 Abs. 2 32024R1620VERORDNUNG (EU) 2024/1620 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein Antrag auf Überprüfung ist schriftlich zu stellen, hat eine Begründung zu enthalten und ist bei der Behörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des…
Art. 21 Abs. 2 32024R3015VERORDNUNG (EU) 2024/3015 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die federführend zuständige Behörde trifft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Überprüfungsantrags eine Entscheidung darüber.