Erwägungsgrund 74 32024R1620
Damit mit vertraulichen Informationen entsprechend umgegangen wird, sollten alle Mitglieder der Leitungsorgane der Behörde, das gesamte Personal der Behörde, einschließlich der abgeordneten Bediensteten und des Personals, das der Behörde zur Verfügung gestellt wird, sowie alle Personen, die auf Vertragsbasis Aufgaben für die Behörde wahrnehmen, dem Berufsgeheimnis unterliegen, einschließlich etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen und -pflichten, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts ergeben und mit den spezifischen Aufgaben der Behörde in Zusammenhang stehen. Vertraulichkeits- und berufliche Geheimhaltungspflichten sollten die Behörde jedoch nicht daran hindern, mit anderen einschlägigen Behörden oder Einrichtungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen oder an sie weiterzugeben, wenn dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist und wenn solche Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Information im Unionsrecht vorgesehen sind.