Art. 11 32003R1984
Änderung der Anhänge
Die Anhänge können zur Umsetzung der für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT oder IOTC nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden.
Die Anhänge können zur Umsetzung der für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT oder IOTC nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden.