Art. 12 32003R1984
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen FischereipolitikABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 . eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.