Erwägungsgrund 1 32003R0209
Bis zum Abschluss des für die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits erforderlichen Verfahrens wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits geschlossen, das durch die Entscheidung 2002/761/EG des Rates angenommen wurde. Dieses Abkommen wird nachstehend „Interimsabkommen“ genannt und wird am 1. März 2003 in Kraft treten.