Erwägungsgrund 5 32003R0209
Im Interimsabkommen wurde festgelegt, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das Jahr 2003 das Volumen der Kontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Interimsabkommens beginnt, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt wird.