Erwägungsgrund 2 32004R1140
Im Oktober 2002 beantragte Spanien eine Verlängerung der Geltungsdauer der in Verordnung (EG) Nr. 656/2000 festgelegten Kontingente und stützte seinen Antrag auf soziale und wirtschaftliche Argumente im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Sachzwängen Ceutas und den Schwierigkeiten, in der sich die dortige Fischereiwirtschaft befindet. Dieser Antrag ist gerechtfertigt, da die wirtschaftliche Lage in Ceuta die Annahme von Präferenzmaßnahmen erfordert, um die Ausfuhren von Ceuta in die Gemeinschaft zu erleichtern.