Erwägungsgrund 5 32004R1140
Die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen werden vorbehaltlich der Einhaltung der in Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 festgelegten Ursprungsregeln über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla gewährt —