Erwägungsgrund 4 32004R1140
Da das Assoziierungsabkommen mit Marokko keine Fristen für die Anwendung der Präferenzbehandlung für die Fischereierzeugnisse vorsieht, sollten mit dieser Verordnung ebenfalls keine Fristen festgelegt werden.
Da das Assoziierungsabkommen mit Marokko keine Fristen für die Anwendung der Präferenzbehandlung für die Fischereierzeugnisse vorsieht, sollten mit dieser Verordnung ebenfalls keine Fristen festgelegt werden.