Erwägungsgrund 3 32004R1140
Mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, setzte die Gemeinschaft die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für eine breite Palette von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko vollständig aus. Die Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft unterliegen keinerlei mengenmäßigen Beschränkungen und ihre Liste ist weit umfangreicher als die der Erzeugnisse, für die Zollkontingente für Ceuta eröffnet wurden. Da die Gebiete Ceuta und Melilla auf dem Festland von Marokko umgeben sind, ist es angebracht, eine weitere Diskriminierung zu vermeiden und Ceuta und Melilla für dieselben Fischereierzeugnisse eine Präferenzbehandlung zukommen zu lassen, um ähnliche Geschäftsbedingungen zu schaffen und die wirtschaftliche Entwicklung in diesen Gebieten zu fördern.