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Gemäß Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit dem Beschluss 90/647/EWG des Rates genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren , zuletzt geändert und erweitert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit dem Beschluss 2000/787/EG des Rates genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kontingentsjahren vorgenommen werden. Diese Flexibilitätsbestimmungen wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach dem WTO-Beitritt Chinas notifiziert.
Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit Beschluss 90/647/EWG des Rates angenommenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen, die in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen…
Gemäß Artikel 7 des durch den Beschluss 87/497/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und…
Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und…
Gemäß dem am 7. August 1986 paraphierten und mit dem Beschluss 87/471/EWG des Rates genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und…
Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in dem Abkommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.