Erwägungsgrund 2 32004R1386
Nach Maßgabe von Artikel 21 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit Erzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachfolgend „EGKS-Erzeugnisse“) den Bestimmungen von Titel III dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 15, und den Bestimmungen des Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Erzeugnissen.