Erwägungsgrund 3 32004R1386
Die EGKS und die Regierung der Russischen Föderation haben am 9. Juli 2002 ein derartiges Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (nachstehend „Abkommen“) geschlossen, das durch den Beschluss 2002/603/EKGS der Kommission im Namen der EGKS genehmigt wurde.