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Die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 eingeführten Regelung auf andere Waren als diejenigen, die vollständig in den betreffenden Landesteilen erzeugt werden und Anhang II dieser Verordnung entsprechen, unterliegt der Annahme besonderer Bestimmungen durch die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Verordnung. Es ist allerdings eindeutig beabsichtigt, dass diese besonderen Bestimmungen für alle Waren im Anwendungsbereich der Verordnung gelten sollten.
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten…
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 81 bis…
Dieser Artikel findet ab 1. Mai 2004 sofort auf Waren Anwendung, die vollständig in Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Begriffsbestimmungen und die Einzelpositionen in Anhang II anzupassen und Qualitätskriterien…
Artikel 4 der Richtlinie 2004/41/EG sieht vor, dass bis zur Annahme der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004 ,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.