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Es sind Pflanzengesundheits-, Lebensmittelsicherheits- und sonstige Sicherheitsanforderungen festzulegen. Der Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist sicherzustellen, und es sind detaillierte Vorschriften über die Ausstellung der Dokumente festzulegen, die die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 genannten Kontrollen betreffen. Bis zur Bestimmung der phytosanitären Situation der betreffenden Landesteile in Bezug auf die in Anhang I oder II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgelisteten relevanten Schadorganismen sollten spezifische Schutzmaßnahmen oder zusätzliche Kontrollen vorgeschrieben werden.
die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Zulassung als Einrichtung, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Kultursubstrate auf den Befall mit…
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das…
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von…
Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen die harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz…
Im Hinblick auf den Pflanzenschutz müssen diese harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz…
die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.