Erwägungsgrund 54 32016R2031
Werden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände durch mehr als einen Mitgliedstaat verbracht, bevor sie in ein Drittland ausgeführt werden, sollte unbedingt ein Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erzeugt oder verarbeitet wurden, und dem Mitgliedstaat, der das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausstellt, stattfinden. Dieser Informationsaustausch ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Einhaltung der Anforderungen des Drittlandes bescheinigt werden kann. Entsprechend sollten Vorgaben für ein harmonisiertes „Vorausfuhrzeugnis“ festgelegt werden, um einen einheitlichen Informationsaustausch zu gewährleisten.