Erwägungsgrund 3 32004R1553
Um einer Diskriminierung zwischen Mexiko und anderen Ausfuhrländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft Zollkontingente der Gemeinschaft für Bananen in Anspruch nehmen können, vorzubeugen, sollten die unter diese Verordnung fallenden Zollkontingente für Bananen zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gelten, wenn sie gemäß der in Artikel 308a dieser Verordnung festgelegten Regelung verwaltet werden; Artikel 308c Absätze 2 und 3 sollten keine Anwendung finden.