Erwägungsgrund 4 32004R1553
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen bedürfen Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft einer Einfuhrgenehmigung. Eine solche Genehmigung ist jedoch für frische Bananen, die unter diese Verordnung fallen, nicht erforderlich, da für das in Artikel 308a der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 vorgesehene Windhundverfahren bereits ähnliche Informationen wie bei der Einfuhrgenehmigung bereitgestellt werden müssen.