Erwägungsgrund 24 32018R1726
Es sollte möglich sein, dass eine Gruppe von Mitgliedstaaten die Agentur mit der Entwicklung, dem Management oder dem Hosting einer gemeinsamen IT-Komponente betraut, um sie bei der Umsetzung technischer Aspekte der Verpflichtungen zu unterstützen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union zu dezentralen IT-Systemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ergeben. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten aus den geltenden Rechtsakten der Union, insbesondere in Bezug auf die Architektur dieser Systeme, gelten. Dies sollte an die vorherige Zustimmung durch die Kommission und einen positiven Beschluss des Verwaltungsrats geknüpft sein, in einer Übertragungsvereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Agentur festgehalten und vollständig von den betreffenden Mitgliedstaaten finanziert werden. Die Agentur sollte das Europäische Parlament und den Rat über die gebilligte Übertragungsvereinbarung und etwaige Änderungen dieser Vereinbarung unterrichten. Andere Mitgliedstaaten sollten sich an solchen gemeinsamen IT-Lösungen beteiligen können, sofern diese Möglichkeit in der Übertragungsvereinbarung vorgesehen ist und die notwendigen Änderungen an der Vereinbarung vorgenommen werden. Diese Aufgabe sollte sich nicht nachteilig auf das Betriebsmanagement der Systeme durch die Agentur auswirken.