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Im Zusammenhang mit ihrem Verwaltungshaushaltsplan müssen die Agenturen die gleichen Vorschriften beachten, die die Kommission bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für ihre eigene Rechung respektiert. In diesem Zusammenhang ist lediglich auf die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung zu verweisen.
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen…
Diese Verordnung enthält die wichtigsten Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans (im Folgenden: „der Haushaltsplan“) der…
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002…
Bei der Festlegung der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Beträge sowie der erforderlichen Vergütung für sonstige vereinbarte…
Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der…
Der Haushaltsplan der Agentur ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.