Art. 33 32016D1353
Für die Auftragsvergabe gelten Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
Bei Aufträgen, deren Wert zwischen 60000 EUR und den Schwellenwerten in Artikel 118 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 liegt, kann das Verfahren angewendet werden, das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 für Aufträge von geringem Wert (höchstens 60000 EUR) vorgesehen ist.
Die Agentur kann mit der Europäischen Kommission, den interinstitutionellen Ämtern, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des RatesVerordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1 ). geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union und mit anderen Unionseinrichtungen Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.