Art. 34 32016D1353
Die Agentur kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren der übrigen Einrichtungen oder Agenturen der Union als Auftraggeber beteiligt werden.
Im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen mit Mitgliedstaaten, wie den in Kapitel IV des Beschlusses (GASP) 2015/1835genannten, kann die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren durchführen.
Führt die Agentur ein Vergabeverfahren gemeinsam mit einem öffentlichen Auftraggeber eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch, finden die auf die Agentur anwendbaren Verfahrensregeln Anwendung.In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Auftrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinlänglich begründeten Fällen gelten die Verfahrensregeln der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65 ). , der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76 ). oder jeder andere Rechtsakt der Union, die im Hinblick auf den vorliegenden Gegenstand Anwendung finden könnte.
Die Agentur kann mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaates gemeinsame Vergabeverfahren durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken. In diesem Fall gilt Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend.