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Das in Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgesehene Fachgremium, das von der Kommission zur Bewertung von Unregelmäßigkeiten eingesetzt wird, sollte auch von den Agenturen in Anspruch genommen werden können, damit gewährleistet ist, dass gleiche Handlungen auch gleich bewertet werden.
Die Agentur und jeder der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Ausschüsse kann zur Erfüllung ihrer bzw. seiner anderen spezifischen Aufgaben die Dienste von…
Die von den Agenturen angewandten Rechnungsführungsregeln müssen eine Konsolidierung mit den Rechnungen der Kommission ermöglichen. Sie müssen vom…
Im Zusammenhang mit ihrem Verwaltungshaushaltsplan müssen die Agenturen die gleichen Vorschriften beachten, die die Kommission bei der Vergabe öffentlicher…
Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichtete Fachgremium, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und…
Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, die der Agentur insbesondere bei der Bewertung…
Da die Kommission den Exekutivagenturen die Befugnisse eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten überträgt, müssen die Berichte, die die Direktoren dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.