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Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und die nach Bulgarien ausgeführt werden, sollten keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden , gewährt werden können.
Für die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden, werden keine…
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von…
Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 fallenden Waren, die in den Tabellen I und II zu…
Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) zur Gemeinschaft sind die Verordnungen (EWG) Nr. 120/89…
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.