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Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und praktischen Regelungen und nach demselben Verfahren wie die Ausfuhrerstattungssätze für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates .
Die in Artikel 199 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse…
Werden Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt, so werden für die zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten und in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a…
auf Basis der gemäß Absatz 1 anzuwendenden Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, sofern die…
Zwecks Festlegung der Ausfuhrerstattungen werden Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr.…
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.