Erwägungsgrund 26 32014R0510
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen einerseits, und der Unterschiede zwischen diesen Waren und Erzeugnissen andererseits ist es erforderlich, die Möglichkeit einer Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen.