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Für die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden, werden keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt.
Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und die nach Bulgarien ausgeführt werden, sollten keine…
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Diese Verordnung enthält Verfahrensvorschriften für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Vorgängen, die zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen und…
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Die nach Schwerpunkten festgesetzten Kofinanzierungssätze können nicht auf die Beträge angewendet werden, die gemäß Abschnitt I Unterabschnitt E des Anhangs…
Die Ausfuhrabschöpfungen sind nicht auf Ausfuhren anwendbar, die Gegenstand einer im voraus festgesetzten oder im Wege einer Ausschreibung bestimmten Erstattung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.