Erwägungsgrund 2 32004R2059
Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit Erzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend „EGKS-Erzeugnisse“), mit Ausnahme des Artikels 11, den Bestimmungen von Titel III dieses Abkommens und den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Erzeugnissen.