Erwägungsgrund 3 32004R2059
Die EGKS und die Regierung der Republik Kasachstan haben am 22. Juli 2002 ein derartiges Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (nachstehend „Abkommen“) geschlossen, das durch den Beschluss Nr. 2002/654/EGKS der Kommission im Namen der EGKS genehmigt wurde.