Erwägungsgrund 1 32004R2070
Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren soll die Kommission die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung „besonderer Flexibilität“ wohlwollend prüfen.