Erwägungsgrund 3 32004R2070
Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7.
Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7.