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In beiden Erweiterungsprotokollen sind neue Zollkontingente und Änderungen der bereits bestehenden Zollkontingente vorgesehen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2497/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien festgelegt sind.
Zur Durchführung der im Protokoll festgelegten Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und…
Artikel 5 und Anhang VIII des Protokolls sehen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 Änderungen der bestehenden Zollkontingente für bestimmte Weine in Behältnissen…
Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in…
Um die in den Erweiterungsprotokollen vorgesehenen neuen Zollkontingente und Änderungen der bestehenden Zollkontingente anwenden zu können, müssen die…
Der Titel erhält folgende Fassung: „zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien und…
In diesem Protokoll sind neue Zollkontingente und Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Zollkontingente vorgesehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.