Erwägungsgrund 3 32004R2103
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 über die Meldung des Fischereiaufwands in der Ostsee bleiben weiterhin gültig.
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 über die Meldung des Fischereiaufwands in der Ostsee bleiben weiterhin gültig.