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Die Mitgliedstaaten müssen über die Entwicklung der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten in dem Jahresbericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates Auskunft geben.
In den Jahresberichten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 geben die betreffenden Mitgliedstaaten auch über die Entwicklung der in den Gebieten…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der…
Die Entwicklungspläne tragen zur nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors in den Regionen in äußerster Randlage bei. In diesem Rahmen sind die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31.…
Bis zum 18. April 2026 und danach alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.