Erwägungsgrund 4 32010R0237
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 stellen die Mitgliedstaaten für jedes der in Anhang I jener Verordnung genannten Gebiete sicher, dass die Gesamtkapazität der Fischereifahrzeuge mit einer speziellen Fangerlaubnis die Gesamtkapazität von 2006 oder 2007 nicht überschreitet. Es müssen Durchführungsbestimmungen für die Berechnung und Anpassung der Höchstkapazitäten festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Kapazitäten, die mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut oder gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zwischen geografischen Gebieten übertragen werden.