Erwägungsgrund 3 32004R2108
Nach der Veröffentlichung des genannten Verringerungskoeffizienten teilten das Vereinigte Königreich und Malta der Kommission mit, dass ihre Mitteilungen an die Kommission über die Beantragung der Einfuhrrechte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 bestimmte Verwaltungsfehler hinsichtlich der Referenzmengen gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung enthalten, auf deren Grundlage der Umfang der Zugangsrechte der Marktteilnehmer zu der Quote zu bestimmen ist.