Erwägungsgrund 7 32004R2108
Der Umfang der Einfuhrrechte für jeden Marktteilnehmer, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 Einfuhrrechte beantragt hat, sollte jedoch nur dann auf der Grundlage dieses neuen Koeffizienten neu berechnet werden, wenn der betreffende Marktteilnehmer noch daran interessiert ist, mehr Einfuhrrechte zu erhalten. Hierzu müssen geeignete Vorschriften festgelegt werden.