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Erzeugerorganisationen in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) sollten in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte kommen können.
Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse , die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des…
Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend…
Die gemeinschaftliche Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte gründet sich auf Verträge zwischen anerkannten oder gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens,…
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzte und in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 derselben…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 der Kommission sind Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.