Erwägungsgrund 1 32004R0634
Es sind Übergangsmaßnahmen zu treffen, damit Erzeuger aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte kommen können.