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Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. ANHANG I ERSCHEINUNGSBILD DES EURO-ZEICHENS GEMÄSS ARTIKEL 1 ANHANG II 1. Definition der Referenzspanne nach Artikel 1 a) Die Referenzspanne für die Größe von Medaillen und Münzstücken umfasst eine Reihe von Kombinationen zwischen verschiedenen Durchmessern und Randhöhen, die ihrerseits innerhalb der für den Durchmesser bzw. die Randhöhe festgelegten Referenzspannen liegen. b) Die Referenzspanne für den Durchmesser beträgt 19,00 bis 28,00 Millimeter. c) Die Referenzspanne für die Randhöhe beträgt 7,00 % bis 12,00 % jedes Werts innerhalb der Referenzspanne für den Durchmesser. 2. Spannen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) Spannen Durchmesser (mm) Randhöhe (mm) 1. 19,45—20,05 1,63—2,23 2. 21,95—22,55 1,84—2,44 3. 22,95—23,55 2,03—2,63 4. 23,95—24,55 2,08—2,68 5. 25,45—26,05 1,90—2,50 3. Spannen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii) Durchmesser Metalleigenschaften 1. 19,00—21,94 Elektrische Leitfähigkeit zwischen 14,00 und 18,00 % IACS 2. 21,95—24,55 Elektrische Leitfähigkeit zwischen — 14,00 und 18,00 % IACS oder — 4,50 und 6,50 % IACS, außer bei Medaillen oder Münzstücken aus einer Legierung mit einem magnetischen Moment außerhalb der Spanne 1,0 bis 7,0 μVs.cm 3. 24,56—26,05 Elektrische Leitfähigkeit zwischen — 15,00 und 18,00 % IACS oder — 13,00 und 15,00 % IACS, außer bei Medaillen oder Münzstücken aus einer Legierung mit einem magnetischen Moment außerhalb der Spanne 1,0 bis 7,0 μVs.cm 4. 26,06—28,00 Elektrische Leitfähigkeit zwischen 13,00 und 15,00 % IACS, außer bei Medaillen und Münzstücken aus einer Legierung mit einem magnetischen Moment außerhalb der Spanne 1,0 bis 7,0 μVs.cm 4. Grafische Darstellung Die folgende Abbildung illustriert die in diesem Anhang enthaltenen Definitionen:
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