Erwägungsgrund 10 32004R2222
Seit dem 1. Januar 2004 muss für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen gemäß dem Beschluss 2003/893/EG des Rates vom 15. Dezember 2003 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine eine Lizenz vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass jene Mengen von den in dieser Verordnung für 2004 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.