Erwägungsgrund 9 32004R2222
In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Ukraine hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung mit dem Lieferland zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.