Art. 15 32004R2222
In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen ukrainischen Behörden zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission falls erforderlich Konsultationen mit der Ukraine auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.